Zudem verfügte die Gemeinde ein Benützungsverbot für den Kiesplatz, sowohl für das Abstellen von Fahrzeugen wie für das Lagern von Materialien usw. Gleichzeitig wurde auf die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuchs hingewiesen und für den Fall der Nichtbefolgung die Ersatzvornahme angedroht. Die Beschwerdegegnerin reichte daraufhin bei der Gemeinde am 7. Dezember 2023 ein nachträgliches Baugesuch für die «Terrainaufschüttung und Abgrabungen im Bereich der Parkanlage» sowie für die «Umgebungsgestaltung der Parkanlage entlang der L.________» auf den Bauparzellen ein. Dagegen gingen mehrere Einsprachen ein, unter anderem von der Beschwerdeführerin. Mit Bauentscheid vom 30. Septem-