4. Die Verfahrenskosten von CHF 1500.– werden dem Beschwerdegegner zur Bezahlung auferlegt. Das Inkasso erfolgt mit separater Zahlungseinladung. 5. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 25 BVR 2016 S. 222 E. 4.1 26 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 8/9 BVD 110/2024/137 IV. Eröffnung