die Beschwerdeführerenden als vollständig obsiegend und der Beschwerdegegner als unterliegend zu betrachten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdegegner daher die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1500.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV26). b) Parteikosten sind keine zu sprechen: Der Beschwerdegegner hat als unterliegende Partei keinen Anspruch darauf und die Beschwerdeführenden sind nicht anwaltlich vertreten (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.