Bei diesem Ausgang des Verfahrens dringen die Beschwerdeführenden mit ihrer Rechts- verweigerung- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde vollumfänglich, mit ihrer Baubeschwerde teilweise durch, da das Verfahren mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids nicht abgeschlossen wird. Nach Praxis des Verwaltungsgerichts ist im Kostenpunkt aber von einem vollumfänglichen Obsiegen auszugehen, sofern bei Vorliegen eines reformatorischen Hauptantrags ein Rückweisungsentscheid ergeht und die infolge Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung noch zu einer vollständigen Gutheissung des Begehrens führen kann.25 Dementsprechend sind