c) Im neuen Verfahren wird die Vorinstanz dem Beschwerdegegnern Gelegenheit geben, das Baugesuch zu vervollständigen und zu verbessern. Der Beschwerdegegner ist insbesondere aufzufordern, die für die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Baugesuchspläne einzureichen. Sobald die verbesserten Baugesuchsunterlagen vorliegen, ist den Beschwerdeführenden Gelegenheit zur Einsichtnahme und zur Stellungahme zu geben. Dem Beschwerdegegner ist anschliessend Gelegenheit zu geben, sich zur Eingabe der Beschwerdeführenden zu äussern (vgl. Art. 33 Abs. 2 BewD). Was die Baugesuchspläne betrifft, ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen: