b) Die Vorinstanz ist ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. Damit wurde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt (vgl. Erwägung 4). Zudem kann das Baugesuch des Beschwerdeführers aufgrund der mangelhaften Gesuchsunterlagen nicht beurteilt werden (vgl. Erwägung 5). Es ist nicht Sache der BVD, die Baugesuchsunterlagen vervollständigen zu lassen, den Sachverhalt hinsichtlich des massgebenden Terrains und der Sichtverhältnisse beim Strassenanschluss festzustellen sowie das vervollständigte Baugesuch als erste Instanz zu beurteilen und zu der Einsprache der Beschwerdeführenden Stellung zu nehmen. Die Streitsache erweist sich daher als nicht entscheidreif.