dentliche Grenzabstand eingehalten werden muss. Ebenso wenig lässt sich den Plänen entnehmen, ob sich die angegebenen Höhen des Metallstabzauns auf das massgebende oder das fertige Terrain beziehen. Ob der Zaun an die Grenze zum Grundstück der Beschwerdeführenden gestellt werden darf, kann daher nicht beurteilt werden. Auch die Bewilligungsfähigkeit des Aussenparkplatzes lässt sich gestützt auf die vorhandenen Pläne nicht beurteilen. Der zusätzliche Autoabstellplatz führt zu einer gesteigerten Benutzung des Strassenanschlusses. Daher ist neben der Baubewilligung auch eine Strassenanschlussbewilligung erforderlich (vgl. Art. 85 Abs. 1 SG22).