Den Fassadenplänen lässt sich zwar entnehmen, dass die Oberfläche des Baugrundstücks seinerzeit durch eine Terrainauffüllung gehoben wurde. Das massgebende Terrain für die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit des Gartenhauses und des Metallstabzauns ist hingegen nicht ersichtlich. Es ist daher insbesondere unbekannt, ob es sich beim Gartenhaus aufgrund der Fassadenhöhen noch um eine unbewohnte An- oder Kleinbaute handelt, so dass ein geringerer Grenzabstand gilt, oder ob der or- 20 BGE 139 ll 134 E. 5.2; BVR 2015 S. 541 E. 3.1; vgl. auch BVR 2019 S. 550 (VGE 2017/220 vom 6.8.2019) nicht