Fensteraustausch betrifft. Die Beschwerdeführenden bemängeln insbesondere die unvollständigen Baugesuchsunterlagen und die fehlenden Angaben zum massgebenden Terrain. Zudem machen sie geltend, das Gewächshaus und der Metallstabzaun würden den Grenzabstand nicht einhalten, und der Aussenparkplatz sei nicht normgemäss dimensioniert. Indem die Vor-instanz inhaltlich überhaupt nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführenden eingegangen ist, hat sie deren rechtliches Gehör verletzt. Die Beschwerdeführenden konnten deshalb den Bauentscheid auch nicht sachgerecht anfechten. Eine Heilung der schwerwiegenden Gehörsverletzungen steht daher ausser Betracht.