c) Die Vorinstanz hält in ihrem Bauentscheid lediglich fest, die Einsprache betreffe den Kern des Bauvorhabens nicht. Sie beziehe sich auf vorangegangene Angelegenheiten. Der angefochtene Bauentscheid setzt sich somit nicht mit der Einsprache der Beschwerdeführenden auseinander und nimmt keine Stellung zu den vorgebrachten Rügen. Die Eingaben der Beschwerdeführenden sind zwar eher weitschweifig und stellenweise nicht ohne Weiteres verständlich. Auch betreffen sie nicht nur das Bauvorhaben, sondern enthalten baupolizeiliche Rügen. Die Einsprache vom 3. August 2024 richtet sich allerdings auch gegen das Bauvorhaben selbst, soweit es nicht den