d) Erweist sich eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde als begründet, ist sie gutzuheissen und die fehlbare Behörde ist anzuweisen, unverzüglich mit einem förmlichen Entscheid über die Sache zu befinden.16 Die Vorinstanz wird deshalb angewiesen, die baupolizeilichen Anzeigen der Beschwerdeführenden unverzüglich zu behandeln und unter Berücksichtigung der Anhörungs- und Mitwirkungsrechte der Parteien (vgl. Art. 21 ff. VRPG) zu prüfen, ob auf dem Grundstück des Beschwerdegegners ein unrechtmässiger Zustand besteht.