Aus dem Umstand, dass sie im angefochtenen Entscheid die Einsprache der Beschwerdeführenden abweist und dabei die Daten aller drei Schreiben erwähnt, lässt sich schliessen, dass sie eine Behandlung der baupolizeilichen Anzeigen verweigert. Soweit die Beschwerdeführenden eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung rügen, ist ihre Beschwerde daher gutzuheissen. 8 Vgl. BVR 2010 S. 337 E. 3.2 mit Hinweisen; Markus Müller, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020,