46 Abs. 2 Bst. a BauG). In diesem Fall haben sie Anspruch auf Erlass einer baupolizeilichen Verfügung.15 Die Beschwerdeführenden haben nicht nur Einsprache gegen das Bauvorhaben des Beschwerdegegners eingereicht, sondern sie haben zusätzlich zwei baupolizeiliche Anzeigen erhoben. Die Vorinstanz hat diese bisher nicht behandelt. Aus dem Umstand, dass sie im angefochtenen Entscheid die Einsprache der Beschwerdeführenden abweist und dabei die Daten aller drei Schreiben erwähnt, lässt sich schliessen, dass sie eine Behandlung der baupolizeilichen Anzeigen verweigert.