über rechtsgestaltenden Begehren subsidiär.8 Dass nicht angefochtene Teile einer Verfügung oder eines Entscheids rechtskräftig werden, versteht sich in der Regel von selbst.9 Ein besonderes Feststellungsinteresse ist weder dargetan noch ersichtlich. Auf dieses Begehren des Beschwerdegegners ist folglich nicht einzutreten. 3. Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung