c) Die Beschwerdeführenden bestätigen in ihrer Eingabe vom 19. Dezember 2024 ausdrücklich, dass sich ihre Beschwerde nicht gegen den Fensteraustausch richtet. Soweit der angefochtene Bauentscheid den Fensteraustausch betrifft, ist die Baubewilligung somit unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen. Insoweit kann die Baubewilligung ausgeübt werden. Soweit der Beschwerdegegner beantragt, es sei in einer Zwischenverfügung festzustellen, dass die Baubewilligung für den Fensteraustausch in Rechtskraft erwachsen sei, ist Folgendes festzuhalten: Feststellungsbegehren bedürfen eines ausgewiesenen Feststellungsinteresses und sind gegen-