muss die Rechtsverweigerung oder -verzögerung innert der Beschwerdefrist gerügt werden.4 Die Vorinstanz wies im angefochtenen Bauentscheid nicht nur die eigentliche Einsprache der Beschwerdeführenden vom 3. August 2024 ab, sondern auch ihre baupolizeilichen Anzeigen vom 4. und 5. August 2024. Die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde ist deshalb ebenfalls rechtzeitig eingereicht worden.