46 Abs. 2 Bst. a BauG). Sie haben ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung ihrer Rechtsverzögerungsbeschwerde und sind daher auch in dieser Hinsicht zur Beschwerde befugt (Art 65 Abs 1 VRPG). c) Die Beschwerdeführenden haben ihre Baubeschwerde innert der Rechtsmittelfrist eingereicht (Art 40 Abs 1 BauG). Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden. Gibt jedoch eine bestimmte Handlung oder Äusserung der Behörde Anlass zu einer Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde, so 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion