b) Die Beschwerdeführenden sind Eigentümerin bzw. Eigentümer der Parzelle Lengnau (BE) Grundbuchblatt Nr. K.________, die direkt an das Baugrundstück angrenzt. Sie haben sich zulässigerweise als Einsprechende am Baubewilligungsverfahren beteiligt (Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG). Da ihre Einsprache abgewiesen wurde, sind sie zur Baubeschwerde befugt (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden sind als anzeigende Nachbarin bzw. anzeigender Nachbar auch berechtigt, sich am Baupolizeiverfahren als Partei zu beteiligen (Art. 46 Abs. 2 Bst.