2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 17. Oktober 2024 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragen sinngemäss die Aufhebung des Entscheids vom 18. September 2024, die Erteilung des Bauabschlags für das Gartenhaus, den Aussenparkplatz und den Metallstabzaun sowie die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, soweit die Bauvorhaben bereits ausgeführt worden sind. Weiter erheben sie sinn- 1/9 BVD 110/2024/137