21 Abs. 1 GebV). Werden in einem einzigen Entscheid mehrere Beschwerden beurteilt, so kann die Pauschalgebühr für die einzelnen Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer angemessen reduziert werden (Art. 21 Abs. 3 GebV). In Anwendung dieser Bestimmungen wird die Pauschale auf insgesamt CHF 1000.– festgelegt. Diese werden den Beschwerdeführenden und dem Beschwerdegegner antragsgemäss je hälftig, ausmachend je CHF 500.–, zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften für die ihnen auferlegten Verfahrenskosten solidarisch für den gesamten Betrag. c) Die Parteikosten werden antragsgemäss wettgeschlagen, d.h. jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten. III. Entscheid