a) Die Kostentragungspflicht unterliegt grundsätzlich der Parteiendisposition und kann Gegenstand eines Vergleichs sein (vgl. Art. 110 Abs. 3 VRPG).6 Hier haben die Parteien übereinstimmend beantragt, die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren vor der BVD seien vereinbarungsgemäss je hälftig den Parteien aufzuerlegen, d.h. hälftig und unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführenden 1 bis 4 und hälftig dem Beschwerdegegner. Die Parteikosten seien wettzuschlagen.