a) Das Bauvorhaben beinhaltete die Installation einer Luft/Wasser-Wärmepumpe. Im Unterschied zum ursprünglichen Projekt, das von der Gemeinde Muri mit Bauentscheid vom 5. September 2024 bewilligt wurde, beinhaltet die Projektänderung neu eine Schalldämmkabine über dem Aussengerät der Wärmepumpe. Ansonsten bleibt das Bauvorhaben unverändert. Nach Art. 43 Abs. 1 und 3 BewD5 kann eine Projektänderung im laufenden Beschwerdeverfahren beurteilt werden, wenn das Bauvorhaben in seinen Grundzügen gleich bleibt. Durch die neu vorgesehene Schalldämmkabine ist das Bauvorhaben in seinen Grundzügen gleich geblieben. Somit lieg eine Projektänderung im Sinne von Art. 43 BewD vor.