Der Beschwerdeführenden haben ihre beiden Beschwerden vom 11. Oktober 2024 mit Schreiben vom 18. Juni 2025 zurückgezogen. Dadurch ist das rechtserhebliche Interesse an einem Entscheid in der Sache weggefallen. Das Beschwerdeverfahren ist insofern als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG). 2. Projektänderung