Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2024/135 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 12. August 2025 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer 1 Herrn D.________ Beschwerdeführer 2 Herrn E.________ Beschwerdeführer 3 Frau F.________ Beschwerdeführerin 4 alle vertreten durch Herrn Rechtsanwalt G.________ und Herrn H.________ Beschwerdegegner vertreten durch Herrn Rechtsanwalt I.________ sowie Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Muri bei Bern, Gemeindeverwaltung, Thunstrasse 74, 3074 Muri b. Bern betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Muri bei Bern vom 5. Sep- tember 2024 (eBau Nr. A.________; Wärmepumpe) I. Sachverhalt 1. Die K.________ reichte am 13. Mai 2024 bei der Gemeinde Muri bei Bern ein Baugesuch ein für den Ersatz der Elektrospeicherheizung durch eine Luft/Wasser-Wärmepumpe (Aussen- gerät) auf Parzelle Muri bei Bern Grundbuchblatt Nr. L.________. Die Parzelle gehört Herrn H.________ und liegt in der Wohnzone WL. Gegen das Bauvorhaben erhoben unter anderen die 1/5 BVD 110/2024/135 Beschwerdeführenden Einsprache. Mit Bauentscheid vom 5. September 2024 erteilte die Ge- meinde Muri bei Bern der K.________ die Baubewilligung. 2. Dagegen reichten die Beschwerdeführer 1 und 2 am 11. Oktober 2024 gemeinsam Be- schwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragen, der Bauentscheid vom 5. September 2024 sei aufzuheben. Die Sache sei zu neuer Beurteilung an die Gemeinde zurückzuweisen, eventualiter sei dem Vorhaben der Bauabschlag zu erteilen. Sie ver- langen zudem, das Beschwerdeverfahren sei gegen Herrn H.________ als Beschwerdegegner zu führen. Auch die Beschwerdeführenden 3 und 4 reichten am 11. Oktober 2024 gemeinsam Be- schwerde bei der BVD ein. Sie beantragen, der Bauentscheid vom 5. September 2024 sei aufzu- heben und dem Bauprojekt sei der Bauabschlag zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Gemeinde zurückzuweisen. Subeventualiter sei der Standort der Wärmepumpe örtlich Richtung M.________strasse (unter Einhaltung der vorgeschriebenen Abstände) zu ver- schieben. Subsubeventualiter sei die Baubewilligung nur unter Anordnung von geeigneten Aufla- gen und Bedingungen, namentlich der Anordnung von emissionsbegrenzenden Massnahmen, zu erteilen (z.B. Schalldämmhaube). Als Beschwerdegegner führten auch die Beschwerdeführenden 3 und 4 in ihrer Beschwerde Herrn H.________ auf. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte mit Verfügung vom 15. Oktober 2024 den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein, wobei im Rubrum der Verfügung die K.________ als Beschwerdegegnerin aufgeführt wurde. Das Rechtsamt bat auch das Amt für Umwelt und Energie (AUE), Abteilung Immissionsschutz, um eine Stellungnahme. Die Gemeinde Muri bei Bern beantragt in ihrer Stellungnahme vom 1. November 2024 die Abweisung der Beschwerden, soweit darauf eingetreten werden könne. Die K.________ und Herr H.________ beantragen in ihrer gemeinsamen Beschwerdeantwort vom 14. November 2024 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Baubewilligung vom 5. September 2024 sei zu bestätigen. Zudem beantragen sie, Herr H.________ sei neu als be- schwerdegegnerische Partei aufzuführen und die die K.________ sei aus dem Verfahren zu ent- lassen. Das AUE teilte mit Stellungnahme vom 15. November 2024 mit, seine Beurteilung der geplanten Wärmepumpe habe ergeben, dass die Anlage die Bestimmungen der LSV2 vollständig erfülle und mit Auflagen bewilligungsfähig sei. Es ergäben sich aus den Beschwerden keine neuen Erkenntnisse, welche eine Anpassung oder Ergänzung seines Fachberichts vom 4. Juni 2024 er- forderlich machen würde. Nachdem die Beschwerdeführenden und die Gemeinde Muri bei Bern durch Stillschweigen einem Parteiwechsel zugestimmt hatten, wurde dieser mit Verfügung vom 4. Februar 2025 gestützt auf Art. 13 VRPG3 i.V.m. Art. 83 Abs. 4 ZPO4 antraggemäss vorgenommen. Als Beschwerdegegner wurde fortan Herr H.________ im Rubrum aufgeführt. Mit Verfügung vom 12. März 2025 sistierte das Rechtsamt das Beschwerdeverfahren auf Antrag der Parteien zwecks Aufnahme von Vergleichsgesprächen. Nachdem der Beschwerdegegner am 13. Juni 2025 eine Projektänderung eingereicht hatte, hob das Rechtsamt die Sistierung des Be- schwerdeverfahrens auf und stellte die Projektänderung den Beschwerdeführenden, der Ge- meinde Muri und dem AUE, Abteilung Immissionsschutz, zur Stellungnahme zu. Mit einem gemeinsamen Schreiben vom 18. Juni 2025 zogen die Beschwerdeführenden ihre bei- den Beschwerden zurück. Mit Stellungnahme vom 1. Juli 2025 beantragt die Gemeinde Muri die 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 2 Lärmschutz-Verordnung des Bundesrats vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) 3 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 4 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) 2/5 BVD 110/2024/135 Bewilligung der Projektänderung durch die BVD. Mit Stellungnahme vom 8. Juli 2025 teilte das AUE, Abteilung Immissionsschutz, mit, die Beurteilung habe ergeben, dass die Bestimmungen der Lärmschutzverordnung erfüllt seien und das Wärmepumpensystem bewilligungsfähig sei. 4. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nach- folgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Abschreibung Der Beschwerdeführenden haben ihre beiden Beschwerden vom 11. Oktober 2024 mit Schreiben vom 18. Juni 2025 zurückgezogen. Dadurch ist das rechtserhebliche Interesse an einem Ent- scheid in der Sache weggefallen. Das Beschwerdeverfahren ist insofern als erledigt vom Ge- schäftsverzeichnis abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG). 2. Projektänderung a) Das Bauvorhaben beinhaltete die Installation einer Luft/Wasser-Wärmepumpe. Im Unter- schied zum ursprünglichen Projekt, das von der Gemeinde Muri mit Bauentscheid vom 5. Sep- tember 2024 bewilligt wurde, beinhaltet die Projektänderung neu eine Schalldämmkabine über dem Aussengerät der Wärmepumpe. Ansonsten bleibt das Bauvorhaben unverändert. Nach Art. 43 Abs. 1 und 3 BewD5 kann eine Projektänderung im laufenden Beschwerdeverfahren beurteilt werden, wenn das Bauvorhaben in seinen Grundzügen gleich bleibt. Durch die neu vor- gesehene Schalldämmkabine ist das Bauvorhaben in seinen Grundzügen gleich geblieben. Somit lieg eine Projektänderung im Sinne von Art. 43 BewD vor. b) Über diese Projektänderung wurde noch nicht entschieden. Das Projektänderungsverfahren ist nach wie vor hängig und wird durch die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens nicht hinfällig. Es bleibt von Amtes wegen zu prüfen, ob die Projektänderung bewilligt werden kann. Die Gemeinde Muri und das AUE, Abteilung Immissionsschutz, erachten das Bauvorhaben als bewilligungsfähig. Auch für die BVD sind keine Gründe erkennbar, die gegen eine Bewilligung des Vorhabens sprechen würden. Die Projektänderung kann daher bewilligt werden. Gemäss Lärmschutznachweis vom 4. April 2025 zur Projektänderung ist ein Flüstermodus tech- nisch nicht möglich. Das AUE, Abteilung Immissionsschutz, hat in seiner Stellungnahme vom 8. Juli 2025 bestätigt, dass das Einschalten eines schallreduzierten Nachtmodus nicht vorgesehen sei. Die Auflage aus dem Fachbericht Immissionsschutz vom 4. Juni 2024, wonach die Wärme- pumpe während der akustischen Nachtzeit von 19 bis 07 Uhr in einem schallreduzierten Nacht- modus zu betreiben ist, bzw. die entsprechende Auflage in Ziff. 3.2.1 des Bauentscheids der Ge- meinde Muri vom 5. September 2024, wird daher gestrichen. c) Dem Beschwerdegegner wird zusammen mit diesem Entscheid ein Satz der bewilligten Pro- jektänderungsunterlagen zugestellt. Der Gemeinde Muri wurden diese Unterlagen bereits mit Ver- fügung vom 18. Juni 2025 zugestellt. 5 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 3/5 BVD 110/2024/135 3. Kosten a) Die Kostentragungspflicht unterliegt grundsätzlich der Parteiendisposition und kann Gegen- stand eines Vergleichs sein (vgl. Art. 110 Abs. 3 VRPG).6 Hier haben die Parteien übereinstim- mend beantragt, die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren vor der BVD seien vereinba- rungsgemäss je hälftig den Parteien aufzuerlegen, d.h. hälftig und unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführenden 1 bis 4 und hälftig dem Beschwerdegegner. Die Parteikosten seien wett- zuschlagen. b) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pau- schalgebühr von CHF 200.– bis CHF 4000.– je Beschwerde erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV7). Wird ein Verfahren gegenstandslos oder durch Vergleich, Abstand oder Unterzie- hung erledigt, so kann die Gebühr angemessen reduziert oder es kann ganz auf sie verzichtet werden (Art. 21 Abs. 1 GebV). Werden in einem einzigen Entscheid mehrere Beschwerden beur- teilt, so kann die Pauschalgebühr für die einzelnen Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer angemessen reduziert werden (Art. 21 Abs. 3 GebV). In Anwendung dieser Bestimmungen wird die Pauschale auf insgesamt CHF 1000.– festgelegt. Diese werden den Beschwerdeführenden und dem Beschwerdegegner antragsgemäss je hälftig, ausmachend je CHF 500.–, zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften für die ihnen auferlegten Verfahrenskosten solida- risch für den gesamten Betrag. c) Die Parteikosten werden antragsgemäss wettgeschlagen, d.h. jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten. III. Entscheid 1. Das Beschwerdeverfahren RA Nr. 110/2024/135 wird als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Die Projektänderung vom 13. Juni 2025 wird gemäss den folgenden Unterlagen (gestempelt vom Rechtsamt der BVD am 13. Juni 2025) bewilligt: - Situationsplan 1:250 vom 12. Juni 2025 - Ausschnitt aus Situationsplan mit Angaben zur Grundfläche - Lärmschutznachweis vom 14. Mai 2025 Im Übrigen wird der Bauentscheid der Gemeinde Muri bei Bern vom 5. September 2024 mit Ausnahme der Auflage in Ziff. 3.2.1, die gestrichen wird, bestätigt. 3. Der Beschwerdegegner erhält einen Satz der in Ziff. 2 genannten Unterlagen. 4. Die Verfahrenskosten von CHF 1000.– werden den Beschwerdeführenden und dem Be- schwerdegegner je hälftig, ausmachend je CHF 500.–, zur Bezahlung auferlegt. Die Be- 6 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 110 N. 19 7 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 4/5 BVD 110/2024/135 schwerdeführenden haften für die ihnen auferlegten Kosten solidarisch für den gesamten Betrag. Separate Zahlungseinladungen folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft er- wachsen ist. 5. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt G.________, eingeschrieben - Herrn Rechtsanwalt I.________, mit Beilage gemäss Ziff. 3, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Muri bei Bern, Gemeindeverwaltung, eingeschrie- ben - Amt für Umwelt und Energie, Abt. Immissionsschutz, per Mail, zur Kenntnis Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungspräsident Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungs- gericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Ver- waltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen An- trag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift ent- halten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 5/5