g) Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet. Sie wird abgewiesen und der angefochtene Gesamtentscheid inklusive der umstrittenen Auflage in Ziff. 4.6 der Bedingungen und Auflagen im Mitbericht des Polizeiinspektorats vom 21. März 2024 bestätigt. 3. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei. Als unterliegende Partei hat sie die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG9). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 600.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV10).