4 AFR auf diese Kioske und Läden nicht anwendbar. Die Ungleichbehandlung hinsichtlich der Pflicht zur Verwendung von Pfand- und Mehrweggebinden von Konkurrenten, die ihr Gewerbe im Rahmen eines gesteigerten Gemeingebrauchs öffentlicher Flächen ausüben, und von Konkurrenten, die ihr Geschäft von privatem Grund aus betreiben, stellt keine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit bzw. des draus abgeleiteten Anspruchs auf Gleichbehandlung der Gewerbegenossen dar.8