f) Hieraus ergibt sich auch der Unterschied zu den Gebäuden mit Kioske und Läden. Diese befinden sich nicht auf öffentlichem Grund, der dem Gemeingebrauch gewidmet ist, und bedürfen daher keiner Bewilligung für gesteigerten Gemeingebrauch. Da keine solche Bewilligung erforderlich ist, ist Art. 4 AFR auf diese Kioske und Läden nicht anwendbar.