e) Dass das Marroni-Häuschen der Beschwerdeführerin baubewilligt wird, ändert daran nichts. Art. 4 AFR hat keinen Zusammenhang mit der Baubewilligungspflicht, sondern knüpft daran an, dass eine Nutzung des öffentlichen Grunds vorliegt, die über den schlichten Gemeingebrauch (bestimmungsgemässe und gemeinverträgliche Nutzung) hinausgeht und deshalb einer Bewilligung für gesteigerten Gemeingebrauch (nicht bestimmungsgemässe oder nicht mehr gemeinverträgliche Nutzung) bedarf. Da hier ein solche Bewilligung erforderlich ist, was von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten wird, ist Art. 4 AFR auf das Marroni-Häuschen der Beschwerdeführerin anwendbar.