Nichts anderes gilt nach dem einschlägigen kommunalen Recht: Auch bei der bei marktähnlichen Veranstaltungen der vorliegenden Art (vgl. Art. 2 Abs. 3 MR6) erforderlichen sog. Standplatzbewilligung gemäss Art. 3 ff. MR handelt es sich materiell um eine Bewilligung des gesteigerten Gemeingebrauchs. Als solche kann sie mit zusätzlichen Bedingungen und Auflagen verknüpft werden (so ausdrücklich auch Art. 4 Abs. 2 MR). Entsprechend erscheint es haltbar, wenn die stadtbernischen Behörden und mit ihnen die Vorinstanz Art. 4 AFR so auslegen, dass davon auch kommerziell ausge- 5 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11) 6 Marktreglement der Stadt Bern (MR; SSSB Nr. 940.2)