Bewilligungspflichtig sind Veranstaltungen auf öffentlichem Grund nach den allgemeinen Grundsätzen des öffentlichen Sachenrechts bzw. des kantonalen Strassenbenützungsrechts im Allgemeinen dann, wenn die in Frage stehende Benützung die Grenzen des schlichten Gemeingebrauchs übersteigt, d.h. wenn sie nicht mehr bestimmungsgemäss oder nicht mehr gemeinverträglich ist (so auch Art. 68 SG5). Als nicht mehr gemeinverträglich gilt auch das Aufstellen von Verkaufsständen an Märkten auf öffentlichem Grund, weshalb die Praxis hier von gesteigertem Gemeingebrauch ausgeht. Nichts anderes gilt nach dem einschlägigen kommunalen Recht: