Vom Wortlaut her erstreckt sich der Anwendungsbereich von Art. 4 AFR auf «bewilligungspflichtige Veranstaltungen auf öffentlichem Grund» schlechthin. Bewilligungspflichtig sind Veranstaltungen auf öffentlichem Grund nach den allgemeinen Grundsätzen des öffentlichen Sachenrechts bzw. des kantonalen Strassenbenützungsrechts im Allgemeinen dann, wenn die in Frage stehende Benützung die Grenzen des schlichten Gemeingebrauchs übersteigt, d.h. wenn sie nicht mehr bestimmungsgemäss oder nicht mehr gemeinverträglich ist (so auch Art.