4 AFR (Veranstaltungen auf öffentlichem Grund) darf für bewilligungspflichtige Veranstaltungen auf öffentlichem Grund nur Mehrweggeschirr mit Pfand verwendet werden. Erscheint dies nicht zumutbar, sind andere geeignete Massnahmen zur Vermeidung und Verminderung des Abfalls zu treffen (Abs. 1). Die zuständige Behörde erteilt Bewilligungen unter entsprechenden Auflagen (Abs. 2). d) Die Beschwerdeführerin bestreitet jedoch, dass diese Bestimmung auf sie anwendbar ist. Aufgrund der Baubewilligung für das Marroni-Häuschen handle es sich bei diesem Stand nicht um eine bewilligungspflichtige Veranstaltungen gemäss Art. 4 AFR.