c) Es scheint unter den Verfahrensbeteiligten unbestritten zu sein, dass sich die umstrittene Nebenbestimmung in Ziff. 4.6 der Bedingungen und Auflagen im Mitbericht des Polizeiinspektorats vom 21. März 2024, wonach Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber verpflichtet sind, im öffentlichen Raum Ess- und Trinkwaren in Pfand- oder Mehrweggeschirr abzugeben, auf Art. 4 AFR abstützt. Gemäss Art. 4 AFR (Veranstaltungen auf öffentlichem Grund) darf für bewilligungspflichtige Veranstaltungen auf öffentlichem Grund nur Mehrweggeschirr mit Pfand verwendet werden.