Die Stadt Bern verweist in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. November 2024 darauf, dass die strittige Auflage zum Mehrweggeschirr verfügt werde, wenn Marktstände, Verkaufsstände oder Veranstaltungen auf öffentlichem Grund bewilligt würden. Verkaufslokale, welche auf privatem Grund bewilligt würden, könnten (noch) nicht zum Gebrauch von Mehrweggeschirr oder zum Pfandbetrag verpflichtet werden. Für die Ungleichbehandlung der Beschwerdeführerin gegenüber den in der Beschwerde genannten Verkaufslokalen gebe es somit einen sachlichen Grund und sie sei nicht willkürlich.