b) Das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland weist in seiner Stellungnahme vom 31. Oktober 2024 darauf hin, dass es sich bei der fraglichen Auflage nicht um eine eigentliche baurechtliche Auflage handle, die einzelfallbezogen für das Marroni-Häuschen gelte. Dies gelte für sämtliche Verkaufsstände, die öffentlichen Boden beanspruchten. Diese Vorgabe sei somit Inhalt jeder Bewilligung für den gesteigerten Gemeingebrauch. Ausserdem sei der Verkauf von PET-Flaschen mit Pfand erlaubt. Es sei überdies auch keine neue Auflage, sie habe schon seit mehreren Jahren auch für das Marroni-Häuschen am B.________ gegolten.