a) Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die Ziff. 4.6 der Bedingungen und Auflagen im Mitbericht des Polizeiinspektorats vom 21. März 2024 und verlangt, dass sie PET-Flaschen verkaufen kann. Diese Auflage stamme aus Art. 4 AFR4, der für bewilligungspflichtige Veranstaltungen auf öffentlichem Grund gelte. Wegen dem Baugesuch gehöre sie nicht zu dieser Kategorie, sondern zu einem festen Bestandteil der Stadt und deren Gebäuden, wie auch die Kioske und Läden in der Umgebung. Was anders sei, sei nur die Grösse und das Baumaterial. Dementsprechend dürfe sie Getränke in PET-Flaschen verkaufen.