b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführerin, deren Baugesuch unter Bedingungen und Auflage bewilligt wurde, ist durch diese Nebenbestimmungen beschwert und daher insofern zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde gegen die Ziff. 4.6 der Bedingungen und Auflagen im Mitbericht des Polizeiinspektorats vom 21. März 2024 ist daher einzutreten. 2. Auflage