Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2024/134 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 30. Januar 2025 in der Beschwerdesache zwischen C.________ Beschwerdeführerin und Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Baubewilligungsbehörde der Stadt Bern, Bauinspektorat, Bundesgasse 38, Postfach, 3001 Bern betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 17. September 2024 (eBau Nr, A.________; Marroni-Häuschen, Auflage Mehrweggeschirr) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdeführerin reichte am 20. März 2024 bei der Stadt Bern ein Baugesuch ein für das «Aufstellen eines Marroni-Hüsli zum Verkauf von insbesonders Marroni/Kastanien und andere Saisonartikal (z.B. Nebenprodukte von Marroni, Erdnüsse, Feigen, Datteln, Orangen, Clementi- nen, Magenbrot, Nideltäfeli und nicht-alkoholische Getränke) immer von ca. Mitte September bis Februar/März» auf Parzelle Bern 1 (Altstadt/Bahnhof) Grundbuchblatt Nr. F.________ (B.________). Mit Gesamtentscheid vom 17. September 2024 erteilte das Regierungsstatthalter- amt Bern-Mittelland die Baubewilligung und die Bewilligung für den gesteigerten Gemeinge- brauch. Gemäss Ziff. III.1.3 des Gesamtentscheids bildet unter anderem der Bericht der Baupoli- zeibehörde des Bauinspektorats der Stadt Bern vom 2. September 2024 Bestandteil der Gesamt- bewilligung und dessen Nebenbestimmungen sind in allen Teilen einzuhalten. Gemäss dem Be- richt des Bauinspektorats der Stadt Bern vom 2. September 2024 gilt der Mitbericht und die Be- dingungen / Auflagen der Orts- und Gewerbepolizei des Polizeiinspektorats der Stadt Bern vom 21. März 2024 «als hier wiedergegeben und sind Bestandteil dieser Baubewilligung». Gemäss Mitbericht des Polizeiinspektorats vom 21. März 2024 gelten die aufgeführten Bedingungen und Auflagen, welche einen integrierten Bestandteil der Bewilligung bilden. Ziff. 4.6 dieser Bedingun- gen und Auflagen (Auflagen betreffend Hygiene, Sauberkeit und Abfälle) lautet wie folgt: «Gemäss Abfallreglement vom 25. September 2005 (AFR; SSSB 822.1) sind Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber verpflichtet, im öffentlichen Raum Ess- und Trinkwaren in Pfand- oder Mehr- weggeschirr abzugeben. 1/5 BVD 110/2024/134 2. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 8. Oktober 2024 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie bezieht sich dabei auf Ziff. 4.6 der Bedingun- gen und Auflagen im Mitbericht des Polizeiinspektorats vom 21. März 2024 und verlangt, dass sie PET-Flaschen verkaufen kann. Ein Verbot für den Verkauf von PET-Flaschen sei nicht nachvoll- ziehbar. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwech- sel durch und holte die Vorakten ein. Das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland verzichtet mit Stellungnahme vom 31. Oktober 2024 auf das Einreichen einer förmlichen Vernehmlassungsein- gabe und stellt damit keinen Antrag. Das Bauinspektorat der Stadt Bern beantragt in seiner Be- schwerdeantwort vom 12. November 2024 die Abweisung der Beschwerde. 4. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nach- folgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintreten a) Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG2. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten wer- den, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG3 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einspre- cherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführerin, deren Baugesuch unter Bedingungen und Auflage bewil- ligt wurde, ist durch diese Nebenbestimmungen beschwert und daher insofern zur Beschwerde- führung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde gegen die Ziff. 4.6 der Bedingungen und Auflagen im Mitbericht des Polizeiinspektorats vom 21. März 2024 ist daher einzutreten. 2. Auflage a) Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die Ziff. 4.6 der Bedingungen und Auflagen im Mitbericht des Polizeiinspektorats vom 21. März 2024 und verlangt, dass sie PET-Flaschen ver- kaufen kann. Diese Auflage stamme aus Art. 4 AFR4, der für bewilligungspflichtige Veranstaltun- gen auf öffentlichem Grund gelte. Wegen dem Baugesuch gehöre sie nicht zu dieser Kategorie, sondern zu einem festen Bestandteil der Stadt und deren Gebäuden, wie auch die Kioske und Läden in der Umgebung. Was anders sei, sei nur die Grösse und das Baumaterial. Dementspre- chend dürfe sie Getränke in PET-Flaschen verkaufen. Im Übrigen sei das Verbot auch nicht nach- vollziehbar, da 15 m weiter dieser Handel stattfinde, wie überall im Detailhandel der Stadt. Der 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 2 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 4 Abfallreglement der Stadt Bern vom 25. September 2005 (AFR; SSSB Nr. 822.1) 2/5 BVD 110/2024/134 Verkauf von Getränken in PET-Flaschen sei nicht nur finanziell interessant, sondern auch deshalb, weil dadurch der Stand optisch gesehen besser gefüllt sei. b) Das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland weist in seiner Stellungnahme vom 31. Okto- ber 2024 darauf hin, dass es sich bei der fraglichen Auflage nicht um eine eigentliche baurechtli- che Auflage handle, die einzelfallbezogen für das Marroni-Häuschen gelte. Dies gelte für sämtli- che Verkaufsstände, die öffentlichen Boden beanspruchten. Diese Vorgabe sei somit Inhalt jeder Bewilligung für den gesteigerten Gemeingebrauch. Ausserdem sei der Verkauf von PET-Flaschen mit Pfand erlaubt. Es sei überdies auch keine neue Auflage, sie habe schon seit mehreren Jahren auch für das Marroni-Häuschen am B.________ gegolten. Die Stadt Bern verweist in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. November 2024 darauf, dass die strittige Auflage zum Mehrweggeschirr verfügt werde, wenn Marktstände, Verkaufsstände oder Veranstaltungen auf öffentlichem Grund bewilligt würden. Verkaufslokale, welche auf privatem Grund bewilligt würden, könnten (noch) nicht zum Gebrauch von Mehrweggeschirr oder zum Pfandbetrag verpflichtet werden. Für die Ungleichbehandlung der Beschwerdeführerin gegenüber den in der Beschwerde genannten Verkaufslokalen gebe es somit einen sachlichen Grund und sie sei nicht willkürlich. c) Es scheint unter den Verfahrensbeteiligten unbestritten zu sein, dass sich die umstrittene Nebenbestimmung in Ziff. 4.6 der Bedingungen und Auflagen im Mitbericht des Polizeiinspekto- rats vom 21. März 2024, wonach Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber verpflichtet sind, im öffentlichen Raum Ess- und Trinkwaren in Pfand- oder Mehrweggeschirr abzugeben, auf Art. 4 AFR abstützt. Gemäss Art. 4 AFR (Veranstaltungen auf öffentlichem Grund) darf für bewil- ligungspflichtige Veranstaltungen auf öffentlichem Grund nur Mehrweggeschirr mit Pfand verwen- det werden. Erscheint dies nicht zumutbar, sind andere geeignete Massnahmen zur Vermeidung und Verminderung des Abfalls zu treffen (Abs. 1). Die zuständige Behörde erteilt Bewilligungen unter entsprechenden Auflagen (Abs. 2). d) Die Beschwerdeführerin bestreitet jedoch, dass diese Bestimmung auf sie anwendbar ist. Aufgrund der Baubewilligung für das Marroni-Häuschen handle es sich bei diesem Stand nicht um eine bewilligungspflichtige Veranstaltungen gemäss Art. 4 AFR. Vom Wortlaut her erstreckt sich der Anwendungsbereich von Art. 4 AFR auf «bewilligungspflich- tige Veranstaltungen auf öffentlichem Grund» schlechthin. Bewilligungspflichtig sind Veranstaltun- gen auf öffentlichem Grund nach den allgemeinen Grundsätzen des öffentlichen Sachenrechts bzw. des kantonalen Strassenbenützungsrechts im Allgemeinen dann, wenn die in Frage ste- hende Benützung die Grenzen des schlichten Gemeingebrauchs übersteigt, d.h. wenn sie nicht mehr bestimmungsgemäss oder nicht mehr gemeinverträglich ist (so auch Art. 68 SG5). Als nicht mehr gemeinverträglich gilt auch das Aufstellen von Verkaufsständen an Märkten auf öffentlichem Grund, weshalb die Praxis hier von gesteigertem Gemeingebrauch ausgeht. Nichts anderes gilt nach dem einschlägigen kommunalen Recht: Auch bei der bei marktähnlichen Veranstaltungen der vorliegenden Art (vgl. Art. 2 Abs. 3 MR6) erforderlichen sog. Standplatzbewilligung gemäss Art. 3 ff. MR handelt es sich materiell um eine Bewilligung des gesteigerten Gemeingebrauchs. Als solche kann sie mit zusätzlichen Bedingungen und Auflagen verknüpft werden (so ausdrück- lich auch Art. 4 Abs. 2 MR). Entsprechend erscheint es haltbar, wenn die stadtbernischen Behör- den und mit ihnen die Vorinstanz Art. 4 AFR so auslegen, dass davon auch kommerziell ausge- 5 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11) 6 Marktreglement der Stadt Bern (MR; SSSB Nr. 940.2) 3/5 BVD 110/2024/134 richtete, gesteigert gemeingebräuchliche Benützungen, wie vorliegend die periodisch aufgestellte Verkaufsstelle (Marroni-Häuschen), erfasst werden.7 e) Dass das Marroni-Häuschen der Beschwerdeführerin baubewilligt wird, ändert daran nichts. Art. 4 AFR hat keinen Zusammenhang mit der Baubewilligungspflicht, sondern knüpft daran an, dass eine Nutzung des öffentlichen Grunds vorliegt, die über den schlichten Gemeingebrauch (bestimmungsgemässe und gemeinverträgliche Nutzung) hinausgeht und deshalb einer Bewilli- gung für gesteigerten Gemeingebrauch (nicht bestimmungsgemässe oder nicht mehr gemeinver- trägliche Nutzung) bedarf. Da hier ein solche Bewilligung erforderlich ist, was von der Beschwer- deführerin zu Recht nicht bestritten wird, ist Art. 4 AFR auf das Marroni-Häuschen der Beschwer- deführerin anwendbar. f) Hieraus ergibt sich auch der Unterschied zu den Gebäuden mit Kioske und Läden. Diese befinden sich nicht auf öffentlichem Grund, der dem Gemeingebrauch gewidmet ist, und bedürfen daher keiner Bewilligung für gesteigerten Gemeingebrauch. Da keine solche Bewilligung erforder- lich ist, ist Art. 4 AFR auf diese Kioske und Läden nicht anwendbar. Die Ungleichbehandlung hin- sichtlich der Pflicht zur Verwendung von Pfand- und Mehrweggebinden von Konkurrenten, die ihr Gewerbe im Rahmen eines gesteigerten Gemeingebrauchs öffentlicher Flächen ausüben, und von Konkurrenten, die ihr Geschäft von privatem Grund aus betreiben, stellt keine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit bzw. des draus abgeleiteten Anspruchs auf Gleichbehandlung der Gewerbege- nossen dar.8 g) Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet. Sie wird abgewiesen und der angefochtene Gesamtentscheid inklusive der umstrittenen Auflage in Ziff. 4.6 der Bedingungen und Auflagen im Mitbericht des Polizeiinspektorats vom 21. März 2024 bestätigt. 3. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei. Als unterliegende Partei hat sie die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG9). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 600.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV10). b) Keine der Parteien war anwaltlich vertreten. Damit sind keine Parteikosten im Sinne des Gesetzes entstanden (Art. 104 Abs. 1 VRPG). 7 Vgl. BGer 2C_61/2012 vom 2. Juni 2012 E. 3.1.4 8 Vgl. BGer 2C_61/2012 vom 2. Juni 2012 E. 4 9 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 10 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 4/5 BVD 110/2024/134 III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes Bern-Mittelland vom 17. September 2024 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 600.– werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auf- erlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft er- wachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - C.________, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, per Mail - Baubewilligungsbehörde der Stadt Bern, eingeschrieben Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungs- gericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Ver- waltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in drei Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 5/5