vorinstanzliche Verfahren geltend gemacht werden. Ersatzfähig im Sinne von Art. 108 Abs. 3 VPRG sind demnach nur die Parteikosten im Beschwerdeverfahren vor der BVD. Für das Verwaltungsverfahren vor der Gemeinde als Verwaltungsbehörde besteht gemäss Art. 107 Abs. 3 VRPG ohnehin kein Anspruch auf Parteikostenersatz. Die Kosten für die Aufwendungen von Rechtsanwältin J.________ sind demnach nicht ersatzfähig. Insgesamt hat die unterliegende Beschwerdegegnerin den obsiegenden Beschwerdeführenden Parteikosten im Umfang von CHF 1319.30 (Honorar: CHF 1200.-; Auslagen: CHF 20.50; Mehrwertsteuer: CHF 98.80) zu ersetzen.