durch die Beschwerdeführenden erfolgte erst nach Abschluss des ersten Schriftenwechsels und nach Einholen der Kostennote der Rechtsanwältin der Beschwerdegegnerin. Vorher führten die Beschwerdeführenden das Verfahren selber. Zum Zeitpunkt der Mandatierung von Herrn Fürsprecher E.________ durch die Beschwerdeführenden war das Beschwerdeverfahren demnach bereits fortgeschritten. Der in der Sache gebotene Aufwand im Sinne von Art. 41 Abs. 3 Bst. a KAG ist daher als sehr gering einzustufen. Die Beschwerdeführenden haben deshalb keinen Anspruch auf vollen Parteikostenersatz. Angemessen erscheint ein Honorar von CHF 1200.-.