Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote des Parteianwalts der obsiegenden Beschwerdeführenden beläuft sich auf CHF 2594.90 (Honorar: CHF 2380.-; Auslagen: CHF 20.50; Mehrwertsteuer: CHF 194.40). Die Beschwerdeführenden verlangen sodann zusätzlich eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1685.80 für die Aufwendungen von Frau Rechtsanwältin J.________ im Verfahren vor der Gemeinde. Die Mandatierung von Herrn Fürsprecher E.________ durch die Beschwerdeführenden erfolgte erst nach Abschluss des ersten Schriftenwechsels und nach Einholen der Kostennote der Rechtsanwältin der Beschwerdegegnerin.