Die Grundgebühr von CHF 5281.- wird daher um 40 % – ausmachend CHF 2112.50 – auf CHF 3168.50 gekürzt. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich damit auf CHF 4901.35 (Grundgebühr von CHF 3168.50 und Drittkosten von CHF 1732.85). c) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG).