Die Kosten des erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahrens belaufen sich gemäss Ziffer 4.6 des angefochtenen Entscheids auf CHF 7013.85 (Grundgebühr von CHF 5281.- und Drittkosten von CHF 1732.85). Nach Art. 52 BewD trägt die Beschwerdegegnerin als Baugesuchstellerin diese Kosten. Gemäss Art. 13 Anhang 3 der Gebührenverordnung der Einwohnergemeinde Seeberg i.V.m. Art. 13 der Verordnung über die Gebühren im Bauwesen des Kompetenzzentrums BAU OA-West ist die Grundgebühr im Baubewilligungsverfahren im Falle eines Bauabschlags jedoch um 40% zu reduzieren. Die Grundgebühr von CHF 5281.- wird daher um 40 % – ausmachend CHF 2112.50 – auf CHF 3168.50 gekürzt.