Dem Bauvorhaben ist daher der Bauabschlag zu erteilen. Damit erübrigt sich ein Entscheid über die weiteren Sachund Verfahrensanträge sowie eine Auseinandersetzung mit den weiteren Rügen der Beschwerdeführenden. 3. Ergebnis und Kosten a) Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als begründet. Der angefochtene Bauentscheid der Gemeinde ist aufzuheben und dem Vorhaben ist der Bauabschlag zu erteilen. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdegegnerin. Sie hat daher die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1500.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV15).