nannten Teil der heutigen Parzelle Nr. K.________. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist folglich davon auszugehen, dass auf dem Zwischenraum zwischen der Kantonsstrasse und der nördlichen Grenze der Parzelle Nr. I.________ (früher Nr. S.________) kein Fahr- weg- und Parkierrecht zu Gunsten der Bauparzelle Nr. I.________ vorhanden ist. Die Erschliessung des Bauvorhabens, welche unter anderem über diese Zwischenfläche erfolgen soll, ist durch die bestehende Dienstbarkeit rechtlich demnach nicht genügend sichergestellt. Dem Bauvorhaben ist daher der Bauabschlag zu erteilen.