Nach dem Gesagten bestehen keine stichhaltigen Hinweise darauf, dass das Fahrweg- und Parkierrecht auch auf dem Zwischenraum zwischen der Kantonsstrasse und der damaligen Parzelle Nr. S.________ (heutige Bauparzelle Nr. I.________) besteht. Vielmehr ist aufgrund des Wortlauts der Errichtungsklausel und der gesamten Umstände davon auszugehen, dass die strittige Dienstbarkeit nur für den bereits bestehenden Fahrweg östlich der Bauparzelle sowie für den Zwischenraum zwischen der Kantonsstrasse und der Parzelle Nr. L.________ errichtet worden ist und diese Auslegung dem übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien entspricht.