_ und z.G. der Liegenschaft Seeberg Nr. I.________ im Grundbuch eingetragen worden. Der beurkundende Notar hatte demnach keinen Anlass, den (korrekten) Grundbucheintrag berichtigen zu lassen. Aus der Tatsache, dass sich der Grundbucheintrag nicht zum konkreten Umfang der Dienstbarkeit äussert, darf jedoch nicht geschlossen werden, dass das eingetragene Recht unbegrenzt besteht. Geht der Inhalt und Umfang einer Dienstbarkeit aus dem Grundbucheintrag nicht klar hervor, ist gemäss Art. 738 ZGB auf den Erwerbsgrund abzustellen (vgl. Erwägung 2.e).