_) und zu Gunsten der Parzelle Nr. S.________ (heute Nr. I.________) als bestehende Dienstbarkeit aufgeführt ist. Beide Verträge seien vom selben Notar in einem zeitlichen Abstand von zirka zweieinhalb Jahren beurkundet worden. Unrichtig erfasste Dienstbarkeiten wären nach solch kurzer Zeit vom selben Notar wohl bereinigt worden. Dass auf einem Teil der Parzelle Nr. Q.________ (heute K.________) zu Gunsten der Parzellen Nrn. L.________ und S.________ ein Fahrweg- und Parkierrecht besteht, ist – wie bereits festgehalten – unbestritten. Dieses Recht ist sodann auch korrekt als Fahrweg- und Parkierrecht z.L. der Liegenschaft Seeberg Nr. K.________ und z.G. der Liegenschaft Seeberg Nr. I.___