Auch aus dem weiteren Vertragstext ergeben sich keine Hinweise für eine solche Interpretation. Dass für den fraglichen Zwischenraum keine Dienstbarkeit errichtet wurde, erscheint denn auch nicht geradezu sinnwidrig, konnten die beiden Grundstück Nrn. L.________ und S.________ mit einem Fahrwegrecht für die damals bereits bestehende Strasse östlich der Parzelle Nr. S.________ und für den Zwischenraum zwischen der Kantonsstrasse und der nördlichen Grenze der Parzelle Nr. L.________ doch ohne Weiteres erschlossen werden.