entsprechende Platzhalter wurde mit keiner Grundstücksnummer ergänzt. Der Wortlaut von Satz 2 lässt demnach den Schluss zu, dass für den Zwischenraum zwischen der Kantonsstrasse (in der Errichtungsklausel: Staatsstrasse) und der Parzelle Nr. S.________ keine Dienstbarkeit errichtet worden ist. Abgesehen davon, dass im Vertrag ein (nicht ausgefüllter) Platzhalter für eine weitere Grundstücksnummer vorhanden ist, lässt sich aus der Klausel nicht ableiten, dass der fragliche Zwischenraum von der Dienstbarkeit ebenfalls erfasst sein soll. Auch aus dem weiteren Vertragstext ergeben sich keine Hinweise für eine solche Interpretation.